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Regelung des neuen Heizungsgesetz ab 2024!


 Die Auswirkung des neuen Heizungsgesetz (GEG) ab 2024

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Gemäß dem neuen Gebäudeenergiegesetz müssen fossile Energieträger in den nächsten Jahren ersetzt werden. Eine Austauschpflicht gilt vorab zunächst nur bei neuen Häusern und Heizungen. 

Desweiteren dürfen ab 2024 in Neubauten und in Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Für den Austausch und den Weiterbetrieb von älteren Öl- und Gasheizunge gelten in den kommenden 20 Jahren unterschiedliche Fristen, Vorgaben und Ausnahmen. Auch eine staatliche Förderungen soll es geben.
Die Bundesregierung (Ampel) will mit dieser Gesetzesreform die Energiewende  weiter beflügeln.


Das Gebäudeenergiegesetz

Hinweis: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt schon seit 2020 die Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard von Immobilien.

Bei Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken, gilt die Vorgabe erst, wenn die Städte und Gemeinden die kommunale Wärmeplanung für die nächsten Jahre vorgelegt haben: 

Es gilt, große Kommunen mit über 100.000 Einwohnern haben dafür bis 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028.

Das bedeutet für Hauseigentümer Sie müssen erst handeln, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und unter welcher Versorgung sie vor Ort rechnen müssen.

Kein Verbot alter Öl- und Gasheizungen

Heizungen, die ausschließlich mit Öl oder Gas laufen, können in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. 

Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionsfähig sind.

Wenn sie defekt sind Sie können repariert werden, Eine Austauschpflicht besteht nur dann, wenn die Heizung irreparabel ist.

Erst ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt.

Bis die Wärmeplanung ihrer Stadt oder Gemeinde vorliegt, können Hausbesitzende also weiterhin eine reine Öl- oder Gasheizung bei sich installieren lassen. 

Allerdings sollten sie bedenken, dass sich das Heizen damit in den kommenden Jahren, durch den staatlichen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe deutlich verteuern wird. 

Dieser Kostenanstieg ist beschlossene Sache. 

Darüber hinaus ist ab 2029 ein zunehmender Anteil erneuerbarer Energien (etwa Biogas oder grünes Heizöl) vorgeschrieben.

Mögliche Optionen beim Heizungstausch

Wer ein Haus besitzt, kann selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern er künftig heizen möchte. Dabei ist neben den Umbaumöglichkeiten und Anschaffungskosten maßgeblich, ob am Wohnort mittelfristig Fernwärmenetze oder Netze für Biogas oder Wasserstoff entstehen. 

Folgende Optionen kann man bei einem Heizungstausch künftig wählen

1. Wärmepumpen

Derzeit gefragt: Wärmepumpen lassen sich sowohl mit Solaranlagen als auch mit bestehenden Gas- und Ölheizungen kombinieren.

2. Anschluss an ein Wärmenetz

Elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)
Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel)
Heizung auf Basis von Solarthermie aus einer Photovoltaikanlage (wenn der Wärmebedarf des Gebäudes damit komplett gedeckt wird)

3. H₂-Ready-Gasheizungen

Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind

Biomasseheizungen (z.B. mit nachhaltig produziertem Holz oder Pellets)
Gasheizungen, die Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff nutzen

4.  Beratungspflicht bei fossilen Heizungen

Bei der Entscheidung, welche Heizung am besten geeignet ist, können Energieberater helfen. 

Der Bund fördert die Energieberatung für Wohngebäude* und übernimmt bis zu 80 Prozent der Kosten (z.B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1300 Euro). 

Bevor man Rat einholt, lohnt sich ein Blick auf die Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste*. Das ist ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für Beratungen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren.

5. Flussige oder gasförmige Heizungen

Ab 2024 ist vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden soll unbedingt eine Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben.

Diese ist verpflichtete auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinzuweisen.

Der Gesetzgeber will hierdurch Hausbesitzer vor Fehlinvestitionen in die falsche Heizungstechnik schützen. Diese können für Hausbesitzer sehr teuer und dadurch nicht sehr nachhaltig sein.

Per Gesetz* werden alle Kommunen in Deutschland in den kommenden Jahren eine Wärmeplanung für klimafreundliches Heizen vorlegen. Die Einwohner sollen so erfahren, in welchen Straßen zum Beispiel eine Fernwärmeversorgung entstehen kann.

Denn noch gibt es in den meisten Städten und Gemeinden zu wenig Planungssicherheit.

Bisher sind kommunale Wärmestrategien erst in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verpflichtend.

Übergangsregeln nach Heizungshavarie

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es ab 2024 Übergangslösungen:

Erst einmal kann eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden.

Zusätzlich gibt es Übergangsfristen von 5 Jahren beziehungsweise bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorbereiten zu können. 

Falls ein Anschluss des Hauses an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Übergangsfrist maximal 10 Jahre.

Förderung für Heizungstausch geplant

Bonus für Geschwindigkeit: Wer seine alte Heizungsanlage vor 2028 gegen eine neue austauschen lässt, kann mehr Förderung erhalten.

Wer seine Heizung austauscht und dabei auf 65 Prozent erneuerbare Energie umsteigt, bekommt dies ab 2024 staatlich gefördert. 

Dafür will die Regierung die heute bereits existierende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)* aktualisieren. Die Zuschüsse sind bis zur Höchstförderung von 70 Prozent der Investitionskosten kombinierbar und sollen vor allem Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen finanziell entlasten.

Alle Haushalte können eine Grundförderung beantragen, die 30 Prozent der Investitionskosten abdeckt. Diejenigen, die Wohneigentum und ein Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr haben, können zusätzlich einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent bekommen. 

Wer bis einschließlich 2028 die alte Heizung auswechseln lässt, kann zudem einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent beantragen (nur für über 20 Jahre alte Gasheizung oder bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung). Dieser soll ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. 

Das heißt, der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier – bei einem Fördersatz von 70 Prozent – 21.000 Euro.

Zusätzlich ist ein vergünstigter Kredit für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen bei der KfW-Bank* geplant. 

Haushalte bis zu einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro sollen ihn zu niedrigen Zinsen und mit langen Laufzeiten erhalten können. 

Dieses Angebot soll vor dem Hintergrund der gestiegenen Marktzinsen dabei helfen, die finanzielle Belastung durch die oft hohen Investitionskosten zeitlich zu strecken und zu verringern.


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