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Abstandsflächen!

Abstandsfläche ist der Abstand eines Gebäudes zur Grenze des Nachbargrundstücks. Diese Fläche zum Nachbargrundstück ist mit wenigen Ausnahmen von der Bebauung ausgeschlossen.

Warum gibt es Abstandsflächen?

Mit der Abstandsfläche (Grenzabstand) soll verhindert werden, dass Gebäude unkontrolliert so nahe an das Grundstück des Nachbarn gebaut werden, dass dessen Grundstück und darauf stehende Gebäude übermäßig beschattet und optisch eingeengt werden. Auch der bestmögliche Brandschutz soll dadurch gewährleistet werden. Abstandsflächen dienen also dazu, gesunde Lebens- und Lichtverhältnisse zu gewährleisten.

Regelungen von Abstandsflächen

Die Vorschriften für Abstandsflächen unterliegen dem Bauordnungsrecht, das in den einzelnen Bundesländern selbst Anwendung findet. Das Maß der Abstandsflächen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) geregelt. Einheitliche Vorgaben gibt es nicht. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind teils sehr unterschiedlich. Auf jeden Fall müssen Gebäude einen Mindestabstand zur Nachbargrenze einhalten. Grenzen werden oft durch Grenzsteine markiert. Notfalls hilft eine Grenzvermessung. Ausnahmen von der vorgeschriebenen Abstandsfläche sind dann möglich, wo eine Grenzbebauung nach planungsrechtlichen Vorschriften erlaubt ist (z.B., Reihenhaus, Garage) oder wo Gartenhäuser errichtet werden.

Abstandsflächen in Berlin

In der Landesbauordnung Berlin bestimmt § 6 BauO Bln die maßgeblichen Abstandsflächen und Abstände. Im Grundsatz heißt es: … “Vor den Außenwänden und Dächern von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten“… Die Tiefe einer Abstandsfläche wird in Abhängigkeit von der Höhe der Wand berechnet. Sie beträgt mindestens 3 m.

Zumindest der Mindestabstand von 3 m ist in allen Bundesländern weitgehend üblich. Ansonsten gelten aber spezielle Regelungen, so auch in Berlin. Bei der Bemessung der Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen bleiben vor die Außenwand hervortretende Bauteile (Gesimse, Dachüberstände) und Vorbauten außer Betracht, wenn diese nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand hervortreten, sowie mindestens 2 m Abstand zur gegenüberliegenden Nachbargrenze einhalten.

Abstandsflächen bei Garagen

Bei der Errichtung von Garagen oder Carports entfällt die Regelung des Mindestabstands zur Nachbargrenze. Sollen eine Garage oder ein Gartenhaus gebaut werden, bestimmt § 6 Abs. VIII S. 1 BauO Bln: „In den Abstandsflächen eines Gebäudes dürfen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Gartenhaus) gebaut werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m sowie eine maximale Dachneigung von 45 Grad einhalten.“ Je nach Bundesland gibt es Abweichungen zu beachten. Sieht die Bauleitplanung der Gemeinde eine Reihenhausbebauung vor, muss sogar auf die Grenze gebaut werden (Grenzbebauung). Gleiches gilt, wenn der Nachbar bereits auf die Grundstücksgrenze gebaut hat und ein Anbau erfolgt.

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